Archive und Rechtsfragen stehen von jeher in einem unmittelbaren Zusammenhang. Denn als Institution sind die Archive aus dem Bedürfnis der Sicherung von Rechten und Rechtstiteln erwachsen, wie sie in Urkunden und Amtsbüchern niedergelegt sind. Nicht umsonst waren solche Unterlagen in der Regel Teil des herrschaftlichen Schatzes, bevor sich die Archive als eigene Institution herausbildeten. Sie sind immer wieder das sprichwörtliche bare Geld wert. Gut geführte Archive lagen und liegen im Interesse ihres jeweiligen Trägers, was allerdings zuweilen erst erkannt wird, wenn Unterlagen auch nach hohem Suchaufwand fehlen, wenn teure Bauzeichnungen oder Bodengutachten neu erstellt oder Beschlüsse mit hohem Diskussions- und Zeitaufwand erneut herbeigeführt werden müssen.
Während das in Kommunal- und Staatsarchiven verwahrte Archivgut sowohl von rechtlicher wie auch von geschichtlicher Relevanz ist, sind die öffentlichen Archive und ihre Aufgaben erst in den 1980er und 1990er Jahren Gegenstand gesetzlicher Regelungen geworden. Im Gefolge des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1984 verabschiedeten der Bundes- und die Landesgesetzgeber jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Archivgesetze.
Das Hessische Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (HArchivG) wurde zuletzt am 26. November 2012 novelliert und ist in dieser Fassung gegenwärtig gültig. Es schreibt in § 19 Abs. 1 vor, dass die hessischen Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände die Archivierung ihres Archivgutes durch Satzung regeln. Den rechtlichen Rahmen für die Gestaltung der Satzung gibt das Hessische Archivgesetz vor. Es bestimmt in § 2 Abs. 5 insbesondere, dass es zu den Aufgaben der öffentlichen Archive also auch der Archive der hessischen Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände gehört, das Archivgut ihres Trägers zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen. Damit verbunden ist nach dem Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen ein Benutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HArchivG für jede Person, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Wir stellen daher in der rechten Spalte einen Muster-Benutzungsantrag zum Download zur Verfügung.
Den vollständigen Text des Hessischen Archivgesetzes finden Sie auf der Seite Hessenrecht, zu der Sie über den Link in der rechten Spalte gelangen.
Innerhalb der Rahmenvorgaben des Hessischen Archivgesetzes liegt die Ausgestaltung der Satzung in der Verantwortung des jeweiligen kommunalen Archivträgers. Zur Unterstützung für die Vorbereitung und Verabschiedung von kommunalen Archivsatzungen, die den Rahmenvorgaben des Hessischen Archivgesetzes genügen, bietet die Kommunale Archivberatung eine Muster-Archivsatzung an, die Sie in der rechten Spalte als Download finden. Darüber hinaus stellen wir eine Muster-Gebührenordnung zur Verfügung, die ebenfalls in der rechten Spalte zum Download bereitsteht.
Die Muster-Archivsatzung ist ein Angebot an die hessischen Städte und Gemeinden. Sie kann und soll ihnen die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung ihrer kommunalen Archivsatzung nicht abnehmen. Das gilt insbesondere für Aspekte, die im Archivwesen kontrovers diskutiert werden. Dazu gehört die Frage, ob Nutzerinnen und Nutzern die Benutzung einer Digitalkamera im Lesesaal zur Herstellung von Reproduktionen gestattet werden sollte. Als Unterstützung für die Positionierung in dieser Frage bieten wir eine Pro- und Contra-Diskussion an. Pro-Argumente hat Archivassessor Bastian Gillner zusammengetragen, Contra-Argumente Dr. Jost Hausmann.
Auch über das Archivgesetz hinaus haben gesetzliche Regelungen eine erhebliche Bedeutung für das kommunale Archivwesen. Zu nennen ist hier beispielsweise das Melderecht, das Urheberrecht und das 2007 durch den Bundesgesetzgeber reformierte Personenstandsrecht. So bestimmt das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Personenstandsgesetz (PStG) in § 7, dass die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG näher bestimmten Fortführungsfristen den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten sind.
Im Hessischen Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (HAG PStG) hat der hessische Landesgesetzgeber darüber hinaus in § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAG PStG die generelle Archivwürdigkeit der Personenstandsregister und der Sicherungsregister festgelegt. Die Personenstandsregister, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind, sind dadurch, ebenso wie die Sicherungsregister (Zweitbücher), Archivgut geworden und unterliegen den Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes. Für die Archivierung der Personenstandsregister ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HAG PStG die jeweilige Gemeinde zuständig. Die Archivierung der Sicherungsregister dem zuständigen Staatsarchiv obliegt. Zum 1. November 2009 ist daher am Staatsarchiv Marburg das landesweit zuständige Personenstandsarchiv Hessen
mit Sitz in Neustadt eingerichtet worden, das auf seiner Seite weiterführende Informationen bietet.