Den gemeinsamen verbindlichen Rahmen für die staatlichen und kommunalen Archive in Hessen bildet vor allem das seit 1989 bestehende Hessische Archivgesetz.
Das Gesetz vermittelt zwischen den konkurrierenden Verfassungsprinzipien des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) einerseits und der Forschungsfreiheit andererseits. Es dient insbesondere dazu, öffentliches Archivgut vor Vernichtung oder Zersplitterung zu schützen sowie gleichzeitig Zugang zu den Archivalien und deren Nutzung zu gewährleisten.
Bei Archivalien von Dienststellen des Bundes oder wenn Bundesvorschriften über die Geheimhaltung berührt werden, gelten in den hessischen Staatsarchiven auch Vorschriften des Bundesarchivgesetzes.
Die Aufbewahrungsbestimmungen für Akten und sonstiges Schriftgut gelten für das Schriftgut in den Behörden und sonstigen Stellen des Landes, bevor die Unterlagen dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden.
Details zur Benutzung der Archive und zu den Gebühren sind in der Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen und in der Verwaltungskostenordnung niedergelegt.